Allgemeine Geschäftbedingungen
Computer-Software Hagl GmbH
Günzenhausen 4
84072 Au-Hallertau
§ 1. Allgemeines; Geltungsbereich (1) Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, wenn wir nicht ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt haben. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichender Bedingungen des Kunden unsere Leistungen an den Kunde vorbehaltlos erbringen. Sie gelten auch für alle Folgegeschäfte, auch wenn bei deren jeweiligem Abschluss nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird. (2) Sämtliche Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind ausschließlich dem Vertrag und diesen AGB schriftlich niedergelegt. Nebenabreden, Änderungen oder Ergänzungen sind nur gültig, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden. (3) Unsere AGB gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 BGB, sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
§ 2. Angebot; Unterlagen (1) Bestellungen können wir innerhalb von 2 Wochen schriftlich annehmen. Abweichungen von dieser Form und Frist müssen ausdrücklich und schriftlich erfolgen. Unsere Angebote sind stets freibleibend, sofern keine Frist ausdrücklich schriftlich vereinbart ist. (2) Verbesserungen oder Änderungen der Bauart oder Ausführung unserer Waren bleiben ausdrücklich vorbehalten. (3) An Abbildungen, Zeichnungen, Kostenvoranschlägen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns alle Eigentums- und Urheberrechte vor, ebenso an solchen schriftlichen Unterlagen, die als "vertraulich" bezeichnet sind. Ihre Weitergabe an Dritte oder Vervielfältigung bedarf unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
§ 3. Leistungen; Datenspeicherung/Datenschutz (1) Wir erbringen die von uns geschuldeten Leistungen gemäß den Bedingungen des Einzelauftrags und - falls vorhanden - gemäß den Bestimmungen des Rahmenvertrages mit seinen jeweiligen Anlagen, insbesondere Leistungsbeschreibungen, sowie gemäß den nachfolgenden Regelungen. (2) Wir sind berechtigt, uns bei der Erfüllung unserer Leistungsverpflichtungen der Hilfe von Erfüllungsgehilfen nach unserer Wahl zu bedienen. (3) Die Auftragsabwicklung erfolgt unter Einsatz von Datenverarbeitungsanlagen. Bei der Bearbeitung von Daten, welche der Kunde an uns übermittelt, sind wir nicht verpflichtet, diese Daten auf inhaltliche Richtigkeit, Vollständigkeit oder auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen zu überprüfen. Wir behalten uns vor, Daten die gegen ein gesetzliches oder behördliches Verbot verstoßen oder besondere Genehmigungen erfordern, von einer Be- und/oder Verarbeitung auszuschließen. Im Falle der Übermittlung von Daten durch den Kunden stellt uns dieser von allen Ansprüchen Dritter frei. Dies umfasst Ansprüche Dritter aus der Verwendung sowie der Verarbeitung der Daten. Die Datenerhebung,-verarbeitung und -nutzung erfolgt zur Erfüllung der in den AGB genannten Geschäftszwecke und dient der Zweckbestimmung eines Vertragsverhältnisses oder vertragsähnlichen Vertrauensverhältnisses. Die Nutzung der Daten erfolgt auf der Grundlage der aktuellen DSGVO. Beachten Sie hierzu auch unsere Datenschutzerklärung, die Sie auf www.hagl.de/datenschutzerklaerung einsehen können. (4) Wenn der Kunde uns die für die Erbringung unserer Leistung erforderlichen Daten oder Unterlagen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht gemäß den von uns vorgegebenen Formaten entsprechend zur Verfügung stellt, haften wir nicht für eventuelle Ansprüche des Kunden wegen unvollständiger oder verzögerter Leistungserbringung. Für den Fall, dass wir aufgrund vom Kunden gelieferten falschen Datenmaterials unsere Leistungen nicht fehlerfrei erbringen, behalten wir weiterhin unseren Zahlungsanspruch, es sei denn der Mangel war für uns vorher erkennbar.
§ 4. Preise; Zahlungsbedingungen (1) Sofern sich aus unserem Angebot oder unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Lager" (EXW - gem. Incoterms 2000), ausschließlich Verpackung, zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung. (2) Maßgeblich für die Preise sind die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Preise unserer Zulieferanten sowie die entsprechenden Währungsparitäten, Zoll- und Einfuhrgebühren. Sollte sich nachträglich herausstellen, dass sich ein höherer Preis ergibt, kann der Käufer vom Kaufvertrag zurücktreten. (3) Bei Waren, die aus dem Ausland bezogen werden, können wir den vereinbarten Preis anpassen, wenn der US$ zum Euro zwischen Vertragsschluss und Lieferung um mehr als 3% schwankt. (4) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis sofort netto (ohne Abzug) ab Rechnungsdatum frei unserer Zahlstelle ausschließlich in der vereinbarten Währung zur Zahlung fällig. Zahlungen gelten als an dem Tag erfolgt, an dem wir über den Geldbetrag frei verfügen können; Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen und gelten erst mit ihrer Einlösung als Zahlung. Diskont- und Einzugsspesen trägt der Kunde. (5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche entweder rechtskräftig festgestellt oder unbestritten oder von uns anerkannt sind. (6) Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, können wir unbeschadet anderer Rechte die Erfüllung unserer Verpflichtungen aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Kunden - mit Ausnahme etwaiger Mängelbeseitigung zur Heilung des Verzuges - aufschieben oder vom Vertrag unter Berechnung unserer Kosten zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. In einem solchen Fall werden alle uns gegenüber bestehenden Zahlungsverpflichtungen aus allen zwischen uns und dem Kunden bestehenden Verträgen sofort fällig, und zwar ohne Rücksicht auf die Laufzeit evtl. hereingenommener Wechsel. Weiterhin sind wir berechtigt, weitere Lieferungen aus sämtlichen Verträgen zwischen uns und dem Kunden zu verweigern, von einer Vorauszahlung oder einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. (7) Verschlechtert sich die Vermögenslage des Kunden bis zur Fälligkeit seiner Zahlung oder während der Laufzeit seines Wechsel oder erhalten wir über ihn eine ungünstige oder sich verschlechternde Kreditauskunft, so können wir sofortige Zahlung oder Vorauskasse verlangen. (8) Teillieferungen sowie nachträglich gelieferte Zusatzeinrichtungen werden jeweils gesondert in Rechnung gestellt; hierfür gelten die vorstehenden Zahlungsbedingungen entsprechend.
§ 5. Liefer- und Leistungszeit 1) Die Abklärung aller technischen Fragen, insbesondere die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages behalten wir uns vor. Lieferfristen sind schriftlich zu vereinbaren und gelten ab Vertragsschluss; nachträgliche Änderungen setzen die Lieferfrist, gegebenenfalls angemessen verlängert, von neuem in Gang. (2) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Verzug geraten ist. (3) Rechtzeitige Lieferung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten voraus. Bei höhere Gewalt wie insbesondere Streik und sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, Aufruhr, Krieg, Naturkatastrophen sowie bei Liefersperre des Herstellers oder Vorlieferanten tritt Lieferverzug nicht ein. (4) Ansprüche des Kunden wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen, soweit wir nicht wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit haften. (5) Teillieferungen sind zulässig. Bei Dauerlieferungen gilt jede Teillieferung als ein gesondertes Geschäft.
§ 6. Gefahrenübergang; Verpackung (1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist bei Waren Lieferung "ab Lager" (EXW, gemäß Incoterms 2000) vereinbart. Alle Lieferungen erfolgen auf Kosten und auf Gefahr des Kunden. (2) Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung werden nicht zurückgenommen. Der Kunde ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen. (3) Wir werden prinzipiell jede Lieferung auf Kosten des Kunden durch eine Transportversicherung versichern. Sofern der Kunde dies nicht wünscht, hat er uns dies vor Lieferung schriftlich mitzuteilen. (4) Die vorstehenden Bedingungen dieses § 6 gelten entsprechend auch für jede Teillieferung.
§ 7. Eigentumsvorbehalt (1) Wir behalten uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Ware durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich angemessener Verwertungskosten - anzurechnen. (2) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Zur Sicherungsübereignung oder Verpfändung der Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. (3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Der Kunde hat selbst sofort alle Maßnahmen zu treffen, die zur Aufhebung und Abwehr derartiger Zugriffe und erhobener Ansprüche erforderlich sind. Bei Verstößen hiergegen sind wir berechtigt, sämtliche Forderungen gegenüber dem Kunden sofort geltend zu machen. Soweit Lieferungen noch nicht erfolgt sind, können wir nach unserer Wahl sofort oder erst Zug um Zug gegen Bezahlung (Vorauskasse) liefern. Im Übrigen hat uns der Kunde bei der Wahrnehmung unserer Rechte in jeder zumutbaren Weise zu nterstützen. (4) Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen, die ihm aus der Lieferung von Vorbehaltsware gegen seine Abnehmer erwachsen, einschließlich etwaiger Saldo-Abforderungen aus einem Kontokorrent, soweit der Kunde mit seinem Abnehmer ein solches vereinbart hat, in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. (5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Ware. (6) Wird die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Ware zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns. (7) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 8. Software (1) An von uns gelieferten Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen sowie nachträglichen Ergänzungen wird dem Kunden mit Lieferung der jeweiligen Programme, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen, sofern nicht schriftlich etwas abweichendes vereinbart ist, ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Waren, für welche die Programme geliefert werden, eingeräumt. (2) Alle sonstigen Rechte an den Programmen und an den Dokumentationen einschließlich ihrer Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei uns bzw. bei den Herstellern der Programme. (3) Der Kunde hat sicherzustellen, dass Programme und Dokumentationen Dritten nicht ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich sind. (4) Der Kunde ist berechtigt, Kopien für Archivzwecke als Ersatz anzufertigen. Sofern Originalprogramme einen auf Urheberrechtschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Kunde auch auf den Kopien anzubringen. (5) Für urheberrechtliche Verstöße des Herstellers übernehmen wir keine Haftung. Eine Unwirksamkeit des Kaufvertrages kann hierdurch nicht hergeleitet werden.
§ 9. Gewährleistung, Haftung (1) Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß, also wegen erkennbarer Mängel inklusive Abweichungen der Liefermenge sofort schriftlich, bei versteckten, erst später erkennbaren Mängeln innerhalb von 12 Monaten nach Erhalt der Ware unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Werktagen, nachgekommen ist. (2) Soweit ein Mangel unserer Leistung vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache bzw. Erbringung einer mangelfreien Leistung berechtigt. (3) Schlägt die Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen, sofern der Mangel nicht nur eine unerhebliche Pflichtverletzung darstellt; in diesem Fall ist der Rücktritt ausgeschlossen. (4) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen oder - wenn wir keine wesentliche Vertragspflicht verletzen - soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (5) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. (6) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrübergang. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Soweit wir darüber hinausgehende Ansprüche gegen unseren Vorlieferanten haben, geben wir diese weiter. (7) Bei Verzug haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Schaden nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. (8) Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 3 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 15 % des Lieferwertes. Der Nachweis eines geringeren oder höheren Schadens bleibt uns und dem Kunden vorbehalten. (9) Sofern wir Produkte installieren beginnt die Gewährleistungsfrist mit der Mitteilung der Betriebsbereitschaft des installierten Systems. Wird die Übergabe aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, um mehr als 1 Monat verzögert, beginnt die Gewährleistungsfrist einen Monat nach Anlieferung der Produkte. Der Kunde wird die gelieferte Ware unverzüglich nach Anlieferung, bei Systemen nach Mitteilung der Betriebsbereitschaft untersuchen. Zeigt sich hierbei ein Mangel, wird er uns diesen unverzüglich anzeigen und nach unserer Wahl die Ware zur Mängelbeseitigung am Aufstellort bereithalten oder zu uns auf seine Kosten zurücksenden. (10) Jegliche Gewährleistung ist ausgeschlossen, soweit der Kunde oder ein Dritter Veränderungen irgendwelcher Art oder Reparaturen an der gelieferten Ware vornimmt oder die Ware unsachgemäß behandelt oder sie schädlichen Einflüssen aussetzt; es sei denn, der Kunde weist nach, dass auch bei ordnungsgemäßer Behandlung bzw. ohne vorgenommene Reparatur der Mangel in gleicher Weise aufgetreten wäre. (11) Von der Haftung ausgeschlossen sind Abnutzungs- und Verschleißteile, die nach ordnungsgemäßer Inbetriebnahme abgenutzt sind, wie insbesondere Sicherungen, Batterien, Farbbänder, Druckköpfe, Verbrauchsmaterialien. (12) Eine weitergehende Haftung als vorstehend geregelt ist - ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für etwaige Mangelfolgeschäden, Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §§ 823 ff. BGB entsprechend. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (13) Erfüllungsort für Gewährleistungsleistungen ist, sofern nicht im Einzelauftrag hinsichtlich des Leistungsortes etwas anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Ware auf seine Kosten an uns zurückzusenden. Dies gilt insbesondere auch für mangelhafte Ware, welche wir im Rahmen der Gewährleistungen durch mangelfreie Ware austauschen.
§ 10. Gewährleistung bei Software (1) Wir weisen den Kunden darauf hin, dass nach gegenwärtigem Stand der Technik Fehler in Softwareprogrammen nicht völlig ausgeschlossen werden können. Wir sichern weder eine bestimmte Eigenschaft bezüglich einzelner Softwareprogramme zu, noch treffen wir eine Aussage oder Empfehlung hinsichtlich der Tauglichkeit der Softwareprogramme für Kundenzwecke oder -Bedürfnisse. Insoweit trifft uns auch keine Hinweis- oder Aufklärungspflicht. (2) Wir haften nicht für die Wiederbeschaffung oder den Verlust von Daten, die bei der Verwendung von uns gelieferter Software oder von uns gelieferten Speichermedien eventuell beschädigt werden oder verloren gehen, sofern der Kunde nicht seinerseits sicherstellt, dass sämtliche seiner Daten jederzeit - in den für die Relevanz der Daten erforderlichen Abständen - in maschinenlesbarer Form gesichert wird, so dass sie mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können, es sei denn, dass wir deren Verlust oder Beschädigung grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht haben.
§ 11. Schutzrechte (1) Sofern der Kunde wegen unmittelbarer Verletzung deutscher Schutzrechte durch nach vorliegendem Vertrag von uns gelieferte Ware in Anspruch genommen wird, haften wir ihm gegenüber für die gegen ihn gerichtlich erkannten Schadenersatzansprüche sowie Gerichts- und gesetzliche Anwaltskosten nur und ausschließlich bei folgenden Voraussetzungen: - Wir wurden durch den Kunden unverzüglich und laufend über alle derartigen Inanspruchnahmen informiert - Der Kunde stellt uns insbesondere sämtliche Informationen und Unterlagen im Zusammenhang mit einer etwaigen Inanspruchnahme uneingeschränkt zur Verfügung. - Wir sind berechtigt - aber nicht verpflichtet - bei einer Inanspruchnahme die Rechtsverteidigung für den Kunden mit vornehmen zu lassen. (2) Unsere Haftung entfällt: - Wenn sich in einem Verfahren herausstellt, dass eine Schutzrechtsverletzung durch Änderung von uns gelieferter Waren, durch Kombination mit Waren Dritter oder durch sonstige Eingriffe des Kunden erst entstand - Für Schutzrechtsverletzungen, hinsichtlich derer der Kunde bereits verwarnt war oder von denen er Kenntnis hatte, dass seine Handlungen Schutzrechtsverletzungen darstellen können, sofern wir dem Kunden nicht schriftlich weiteren Verletzungen zugestimmt haben. (3) Für den Fall, dass rechtskräftig festgestellt wird, dass eine weitere Benutzung unserer Ware deutsche Schutzrechte Dritter verletzt oder wir der Auffassung sind, dass die Gefahr einer Inanspruchnahme wegen Schutzrechtsverletzungen besteht, können wir, soweit unsere Haftung nicht entfällt auf eigene Kosten und nach eigener Wahl entweder dem Kunden das Recht verschaffen, die Waren weiter zu benutzen oder diese austauschen oder so abändern, dass keine Schutzrechtsverletzung mehr zu befürchten ist oder dem Kunden unter Rücknahme der Waren dessen Wert unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen erstatten.
§ 12. Sonstiges (1) Die Rechte des Kunden aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. (2) Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die Parteien werden alle Anstrengungen unternehmen, die unwirksame Bestimmung durch eine neue wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich gewollten Zweck möglichst am nächsten kommt. (3) Änderungen und Ergänzungen sowie Nebenabreden zum Vertrag bedürfen der schriftlichen Form. Dies gilt insbesondere auch für eine Abänderung dieser Klausel selbst.
§ 13. Gerichtsstand; Erfüllungsort (1) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch soweit sie die Wirksamkeit des Vertrages oder dieser Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen betreffen, ist Lichtenfels. Jede Partei ist jedoch darüber hinaus berechtigt, die andere Partei auch an dem Gericht ihres Sitzes zu verklagen. (2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. (3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unser Geschäftssitz. Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß §§ 823 ff. BGB entsprechend. Soweit die Haftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. (13) Erfüllungsort für Gewährleistungsleistungen ist, sofern nicht im Einzelauftrag hinsichtlich des Leistungsortes etwas anderes vereinbart ist, unser Geschäftssitz. Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen die Ware auf seine Kosten an uns zurückzusenden. Dies gilt insbesondere auch für mangelhafte Ware, welche wir im Rahmen der Gewährleistungen durch mangelfreie Ware austauschen.