Computer Software Hagl GmbH
Kassenpflicht ab 2028
Laut Aktionsplan (Stand 08/2026) der Bundesregierung gilt ab dem 1. Januar 2028 für alle Betriebe mit einem Gesamtumsatz über 100.000 € eine Registrierkassenpflicht lt. Kassensicherungsverordnung.
Das bedeutet für alle entsprechenden Unternehmen mit Bar- oder Kartenumsätzen, dass eine "Offene Ladenkasse" bzw. Kassenbuch nicht mehr zulässig ist. Alle Bar- und Kartenumsätze müssen über eine elektronische Kasse mit technischer Sicherungseinrichtung (TSE) erfasst werden.
Diese Kassenpflicht gilt ausnahmslos für alle Branchen, die über 100.000€ Gesamtumsatz liegen. Spezielle Ausnahmen gibt es für Marktstände und ähnliche: diese müssen ihre Umsätze nachträglich in einer TSE-Kasse erfassen.
Belegausgabepflicht
Die aktuelle Belegausgabepflicht bleibt bis zum 31. Dezember 2027 bestehen: Wird ein Geschäftsvorfall mit einem elektronischen Aufzeichnungssystem erfasst, musst ein Kassenbeleg mit allen geforderten Angaben digital oder auf Papier erstellt werden. Der Kunde muss den Bon nicht annehmen, kann aber immer einen Papierbon verlangen.
Digitale Bonpflicht
Voraussichtlich ab dem 1. Januar 2028 muss ab einem Betrag von 30 € ein digitaler Bon in einem standardisierten Datenformat (JPG oder PDF) bereitgestellt werden. Für alle Beträge, die unter dieser sogenannten Bagatellgrenze liegen, muss kein Bon mehr ausgestellt werden. Der Kunden kann allerdings immer einen Papierbon verlangen.
Wie der digitale Bon dann für den Kunden zur Verfügung gestellt werden soll bzw. muss, ist allerdings nicht geregelt. Es gibt mehrere Möglichkeiten.
- per Email: dafür muss der Kunde bei Käufen ab 30€ seine Emailadresse angeben und der Verkäufer muss die Emailadressse auch eintippen.
- per QR-Code mit Downloadlink: Die Kasse zeigt einen QR-Code an, den der Kunde mit dem Handy abscannen kann und dann über einen Link den Bon herunterladen kann. Dies setzt eine entsprechende Infrastruktur zur Speicherung des Bons im Internet voraus.
- Per App: Die Kasse überträgt den Bon per NFC auf das Handy. Dies setzt eine entsprechende Funktionalität in der Kasse und eine entsprechende App auf dem Handy voraus.
- Per Kundenkonto: Der Bon wird im Kundenkonto des Kunden gespeichert und kann von ihm heruntergeladen werden. Dies setzt voraus, dass eine entsprechende Infrastruktur auf einem Webserver vorgehalten wird und der Kunde hier tatsächlich ein Kundenkonto anlegt. Der Kassierer muss den Verkauf dem entsprechenden Kundenkonto zuordnen.
Für Bon-Beträge ab 250€ und gewerblichen Kunden kommt dann noch die eRechnungspflicht zum tragen: Hier muss eine eRechnung erstellt werden, die in der Regel per Email verschickt wird.
Die eRechnung kommt !!
Der Bundesrat hat am 22.03.2024 das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Die Änderungen des §14 UStG zur Einführung der E-Rechnungs-Pflicht im B2B-Bereich in Deutschland treten am 01.01.2025 in Kraft. Hierin wird die elektronische Rechnung geregelt, die der EU-Norm EN 16931 entsprechen muss.
Was ist eine eRechnung?
Eine eRechnung ist eine strukturierte XML-Datei, die einem genau definierten Format folgt. In Deutschland heißt dieses Format XRechnung (XML-Datei). Mit ZUGFeRD gibt es noch ein weiteres zugelassenes Format. ZUGFeRD ist eine PDF-Datei mit eingebetteter XRechnung. eRechnungen sind maschinenlesbar, aber nur durch spezielle Anzeigeprogramme menschenlesbar.
Ein Ausdruck von eRechnungen ist nicht vorgesehen. eRechnungen sind nur digital aufzubewahren und zu archivieren.
PDF-Dateien oder sonstige elektronische Formate sind keine eRechnungen!!
Kurzinfo eRechnung als PDF-Datei
CS-Kasse jetzt mit TSE lt. Kassensicherungsverordnung
Das Programm-Modul CS-Kasse entspricht den aktuellen gesetzlichen Vorgaben des Finanzamts.
Bons werden über eine TSE von Epson signiert und es kann auch ein entsprechender QR-Code auf den Bon gedruckt werden.
Die Epson-TSE hat im Gegensatz zu vielen anderen TSE eine Signaturlaufzeit von 5 Jahren.
Unter nachfolgendem Link erhalten Sie Hinweise zur Mehrwertsteuerumstellung in CS-auftrag.
Hinweise Mehrwertsteuerumstellung in CS-auftrag
Hinweis zu CS-auftrag-32-Konsolenversion und Windows 11
In der Standardeinstellung von Windows 11 Version 24H2 wird das CS-auftrag-Fenster nicht mehr korrekt dargestellt, da Windows automatisch das Powershell-Fenster verwendet.
Lösung: In Einstellungen gehen und hier in „System“, dann „Für Entwickler“ auswählen und hier bei Terminal die Einstellung anpassen auf „Windows-Konsolenhost“